§ 1
Zweck des Vereins
Der Verein dient der Kontrolle, Förderung und Beratung der Rassehundezucht. Er fördert die Liebe zum Tier und dient zum Austausch züchterischer Erfahrungen seiner angeschlossenen Züchter und Mitglieder.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und arbeitet international. Der Verein strebt keine Gewinne an, eventuelle Gewinne werden satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.
Zu den Vereinsaufgaben gehört die Führung eines Zuchtbuches, sorgfältige Auswahl der Zuchthunde über Zuchtzulassung, Kontrolle der Züchter durch den Zuchtwart und Einhaltung der Zuchtordnung.
§ 2
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „First International Parti Schnauzer Club e. V.“. Der Sitz des Vereines ist
Nürnberg. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nürnberg.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder Person mit schriftlichem Antrag erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Jede Mitglidschaft beginnt nach Zahlung des Beitrages und der Aufnahmegebühr. Die Beitrags-zahlungspflicht beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
Die Hundezucht und Haltung muss von allen Mitgliedern der Zuchtordnung und dem Tierschutzgesetz entsprechend gehandhabt werden. Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu achten. Loyalität gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist zu wahren, öffentliche Anschuldigungen zwischen Züchtern und Mitgliedern sind zu unterlassen.
Die Ziele des Vereins sind nach besten Kräften zu fördern, die Vereinsbeiträge sind jährlich bis zum 31.03. zu entrichten.
§
4a
Die Mitglieder des Vereins erklären hiermit ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des Jahres möglich, spätester Kündigungstermin ist der 30.11. des laufenden Jahres. Die Kündigung hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt bei Verstößen gegen die Satzung oder die Zuchtordnung. Der Ausschluss obliegt der Vorstandschaft und kann ausschließlich von dieser mit einer 2/3 Mehrheit bestimmt werden. Ein Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Gegen einen Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Dieser muss schriftlich innerhalb 14 Tagen mit einer Begründung erhoben werden und wird dann in einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung erneut entschieden.
Die Mitglieder erhalten nach Ihrem Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins keine Beiträge oder geleistete Sacheinlagen zurück.
§
5a
Steht ein Jahresbeitrag eines Mitgliedes trotz zweimaliger Zahlungserinnerung aus, wird automatisch die Mitgliedschaft beendet.
§ 5b
Zum sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes führen die nicht artgerechte Haltung von Hunden in Käfig, Keller oder Garagenhaltung, sowie Haltung und Aufzucht von Hunden unter 50 cm Schulterhöhe in reiner Zwingerhaltung, Stallungen sowie in Anbindehaltung.
§ 6
Beiträge und Gebühren
Zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Gebühren. Die Höhe, Zahlungsweise und Zahlungsziele werden in der Gebührenordnung geregelt (hinterlegt auf der Homepage des FIPSC), die der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit festlegt.
Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Ausfall. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, übernimmt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben oder es wird eine außerordentliche Wahlversammlung einberufen.
Fällt ein Vorstandsmitglied aus, wird hierfür vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ein Ersatz bestellt, der bis zur Wahl des nächsten Vorstandes diese Aufgaben übernimmt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von den Mitgliedern an der Jahreshauptversammlung (mit Wahl) gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7a
Aufgaben des Kassenwartes
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse/Vereinskonten, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und kümmert sich um den Eingang der Mitgliedsbeiträge im laufenden Kalenderjahr. Ausgaben sind nur mit Zustimmung des 1. und 2. Vorsitzenden möglich.
§ 7b
Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt von jeder abgehaltenen Sitzung ein Protokoll, welches vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7c
Aufgaben des Zuchtwartes und der Zuchtbuchstelle
Der Zuchtwart ist verantwortlich für das Zuchtgeschehen und die Einhaltung der Zuchtordnung des Vereins laut Tierschutzgesetz.
Die Zuchtbuchstelle ist verantwortlich für die Prüfung der eingehenden Unterlagen, das Führen des Zuchtbuches und die Erstellung der Ahnentafeln. Ebenso ist sie zeichnungsberechtigt für die Ahnentafeln.
Alle abweichenden Anträge betreffs des Zuchtgeschehens werden vom Zuchtwart an den Vorstand gestellt und müssen von diesem geprüft, genehmigt oder abgelehnt werden.
Der Verein stellt seinen Züchtern auf den Ahnentafeln eine Rubrik für die Eintragung „Liebhabertier“ oder „potentielles Zuchttier“ zur Verfügung. Dort kann der Züchter dem Kaufvertrag entsprechend Eintragungen vornehmen.
§ 7d
Aufwandspauschale
Die Geschäfts- und Zuchtbuchstelle erhält halbjährlich eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € (in Worten dreihundert).
§ 8
Versammlungen
§ 8a
Jahreshauptversammlung (JHV)
Die JHV findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher über die Homepage, mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, einzuladen.
Die Aufgaben der JHV lauten wie folgt:
Den Kassenprüfern ist jederzeit nach Vereinbarung Einsicht in die Vereinskasse und Konten sowie in die Kassenbücher zu gewähren
Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Versammlung.
Die Wahl des Vorstandes findet alle drei Jahre (dreijährige Wahlperiode) im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher über die Homepage, mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, einzuladen.
Zu den Aufgaben der JHV mit Wahl kommen außer den schon genannten Punkten zusätzlich hinzu:
Alle Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer werden in offener Abstimmung gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer Ehren- und Fördermitglieder.
Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder des Vereins, die an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen können und sich an allen Diskussionen beteiligen dürfen.
Sie unterstützen den Verein mit niedrigeren Beiträgen und haben deshalb kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und ausgezeichnet aufgrund besonderer Verdienste im Verein. Sie sind beitragsfrei! Sie besitzen die gleichen Rechte wie Fördermitglieder, sind aber ebenfalls nicht stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat zur Wahl eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als 5 fremde Stimmen vertreten.
Bei Abstimmung ist immer die Zahl der abgegebenen Stimmen entscheidend, wobei Stimmenthaltung und ungültige Stimmen nicht gezählt werden.
§ 8b
Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann aus gegebenem Anlass oder dringlichen Gründen vom Vorstand jederzeit innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Versammlung.
§ 9
Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung kann durch die Jahreshauptversammlung oder eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen müssen.
Die Auflösung wird vom Vorstand abgewickelt. Das Restvermögen des Vereins geht an einen guten Zweck, hierfür können Vorschläge in der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung erbracht werden. Welchem Zweck das Restvermögen zufließen wird, entscheidet die 3/4 Mehrheit.
§ 11
Gemeinnützigkeit
Der Verein wirkt ausschließlich gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlich gewinnbringenden Zwecke. Er darf keine einzelne Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. Das Vereinsvermögen wird zu 100 Prozent in das Vereinsleben und dessen Zwecke investiert.
§ 12
Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Formular „Einwilligung Datennutzung für Vereinsmitglieder“ auszufüllen und mit Unterschrift an den Verein zurückzugeben.
§ 13
Homepage des Vereins
Der Verein besitzt eine eigene Homepage unter der Adresse www.fipsc.com, welche von einem Mitglied des Vereins gepflegt und gewartet wird. Sie dient der Information der Mitglieder und auch Besuchern mit Wissenswertem über unsere Rasse und unseren Verein. Züchter und Deckrüden-besitzer können sich dort eintragen lassen.
Auf der Homepage sind alle notwendigen Informationen hinterlegt (Satzung, Zuchtordnung, Gebührenordnung und Formulare) zum Download per PDF.
Speziell für unsere Mitglieder werden hierüber auch alle aktuellen Mitteilungen veröffentlicht:
Diese Satzung endet mit Paragraph 13.
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Die Änderung und Ergänzung der Satzung des Rassehundezuchtvereins „First International Parti Schnauzer Club e. V.“ der Jahreshauptversammlung vom 30.04.2022 wurde besprochen, erörtert und von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt (gem. Protokoll der JHV).
Die Satzungsänderung wurde am Amtsgericht Nürnberg –Registergericht – eingereicht, am 13.07.2022 unter der VR-Nr. 201518 Fall 5 im Vereinsregister Nürnberg eingetragen und ist somit ab diesem Datum gültig.
Andrea Dobruta
Häfnersgasse 9a,
97528 Sulzdorf an der Lederhecke
GERMANY
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Tel.:
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Birgit Hildesheim
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99094 Erfurt
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