Zuchtordnung

Zuchtordnung FIPSC e. V.

Diese Zuchtordnung dient als Grundlage und Wegweiser für optimale, artgerechte und korrekte Zucht der American Schnauzer. Das Zuchtziel des FIPSC e. V. ist, Schnauzer in ihren bekannten und bereits anerkannten Farben, sowie die bereits von 1929-1933 beim PSK eingetragenen gescheckten Schnauzer, als anerkannte American Schnauzer nach dem Rassestandard und der Zuchtordnung des FIPSC e. V. zu züchten.

 

Oberstes Gebot ist, die Hundezucht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbaren. Diese Zuchtordnung ist von allen Mitgliedern und Züchtern einzuhalten.

 

Was ist korrektes Züchten? Die Motivation des Züchtens muss sein, die Eigenschaften des Schnauzers zu erhalten und zu verbessern, Mängel zu erkennen und durch sorgsame Auswahl der Elterntiere und gezielte Verpaarung gegenzusteuern. Züchter sind Personen, die einen eingetragenen Zwinger haben. Sie tragen die volle Verantwortung für das Zuchtergebnis. Der FIPSC e. V. erwartet von seinen Züchtern mit bestem Wissen und Gewissen an geplante Zuchtvorgänge heranzugehen.

 

 

Eintragung in das Zuchtbuch des FIPSC e. V.

 

1.  Voraussetzungen für Würfe, die eingetragen werden sollen

a)  Beide Elterntiere weisen eine anerkannte Ahnentafel nach.

b)  Beide Elterntiere sind im Besitz einer bestandenen Zuchttauglichkeitsprüfung, abgenommen durch                  einen Zuchtwart. Im Ausnahmefall, soweit im weiteren Umkreis kein Zuchtwart vorhanden ist, kann                der ZW eine Genehmigung für einen Tierarzt geben. Die Zuchtzulassung muss vor dem Deckakt erfolgt        sein.

c)  Beide Elterntiere müssen auf Patella untersucht sein. Kein Hinweis auf Patellaluxation sowie Grad 1                sind zur Zucht zugelassen. Grad 1 darf nur mit Grad 0 verpaart werden.

      Mindestalter für die Untersuchung: 12 Monate

d) Für alle Zuchttiere muss vor Verpaarung ein DNA-Profil vorliegen.

e)  Für alle Zuchttiere muss ab einem Alter von 2 Jahren ein Augentest auf erbliche Augenkrankheiten                  (ECVO-Test) gemacht werden. Es reicht ein Test von einem Tierarzt, der die Untersuchung machen kann        und unser Formular für die Augenuntersuchung. Eine Untersuchung von einem Augenspezialisten und            das offizielle ECVO-Formular ist nicht notwendig.

f)   Die Hündin darf frühestens mit 12 Monaten gedeckt werden.

g)  Eine Vollzahnigkeit (42 Zähne) wird angestrebt. In der Aufbauzucht ist jedoch vorübergehend ein                      Fehlen von bis zu vier Zähnen erlaubt. Eine Verpaarung, bei denen beide Elterntiere einen Zahnfehler              aufweisen, darf nur mit Genehmigung des Zuchtwartes vorgenommen werden.

 

2.  Zuchtalter der Zuchthunde

a)  Ab dem 8. Lebensjahr sind Hündinnen nicht mehr für die Zucht zugelassen. Bei sehr wenigen Würfen              und    einem sehr guten Allgemeinzustand der Hündin kann auf Antrag eine Sondergenehmigung erteilt          werden.

b)  Bei Toy Schnauzern (25 bis 30 cm) ist ein Mindestgewicht von 3 kg Voraussetzung für die Zucht. Für                T-Cup Schnauzer (unter 25 cm) gilt ein Zuchtverbot.

c)  Hündinnen dürfen einmal im Jahr oder 2-mal in 24 Monaten belegt werden. Ausschlaggebend ist der              Wurftag.

d)  Hündinnen dürfen nach dem 2. Kaiserschnitt nicht mehr belegt werden.

                                                                                                                                         

3.  Zwingerschutz

a)  Der Zwingerantrag eines Züchters (dies kann nur eine Person oder Zwingergemeinschaft sein) muss                vor dem ersten Deckakt vom FIPSC e. V. eingetragen und bestätigt sein.

b)  Im Antrag auf Zwingerschutz müssen 3 verschiedene Zwingernamen aufgeführt sein. Sollte der                          Wunschname bereits belegt sein, wird einer der folgenden Namen geschützt.

 

4.  Zwingeranmeldung

              Für die Eintragung des Zwingerschutzes muss vorher eine Zuchtstättenabnahme vom Zuchtwart erfolgt                      sein. Ein Nachweis, dass Kenntnisse bezüglich Deckakt, Geburt und Welpenaufzucht vorhanden sind, ist                      erforderlich.

 

5.  Zwingerkontrolle

a)  Jeder Züchter verpflichtet sich bereits mit seiner Unterschrift als Mitglied im FIPSC e. V., seinen                          Zwinger jederzeit besichtigen zu lassen. Jeder Züchter hat den Anordnungen des Zuchtwartes Folge zu        leisten.

b)  Sondergenehmigungen für das Zwinger- und Zuchtgeschehen können nur vom Vorstand erteilt werden.        Bei Verstößen tritt das beschlussfähige Gremium zusammen.

 

6.  Deckakt

a)  Jede Verpaarung muss innerhalb von 7 Tagen der Zuchtbuchstelle per Deckschein und dem                                    zuständigen Zuchtwart mitgeteilt werden.

b)  Bleibt eine Hündin leer, so ist die Zuchtbuchstelle umgehend zu informieren. Der nächste Deckakt ist              für diese Hündin kostenfrei.

 

7.  Wurf

a)  Geborene Würfe müssen innerhalb von 7 Tagen der Zuchtbuchstelle per Wurfmeldung und dem                        zuständigen Zuchtwart mitgeteilt werden.

b)  Bei Züchtern wird nach Ermessen des Zuchtwartes der Wurf in der ersten Lebenswoche und zwischen          der 8.-12. Woche abgenommen. Auch bei der Abnahme durch einen ZW muss der TA die Wurfabnahme        für das  Impfen und Chippen unterzeichnen.

c)  Mit Genehmigung des ZW kann die Wurfabnahme von einem Tierarzt erfolgen (Formular: Beiblatt zur          Wurfabnahme beim TA). Das Wurfabnahmeprotokoll und das Beiblatt müssen spätestens Ende der 12.          Woche der Zuchtbuchstelle vorliegen.

d)  Wurfabnahmen, die nicht von einem Zuchtwart und/oder Tierarzt unterzeichnet sind, werden nicht                bearbeitet.

e)  Liegen der Zuchtbuchstelle nicht alle erforderlichen Dokumente für eine Wurfeintragung vor, erfolgt              keine Ausstellung der Ahnentafeln.

 

8.  Dokumente für Wurfeintragung

a)  Deckschein des FIPSC e.V. (Original)

b)  Wurfmeldung des FIPSC e.V. (Original)

c)  Wurfabnahme durch den ZW des FIPSC e.V. und bei Genehmigung der Wurfabnahme durch den TA                  zusätzlich das Beiblatt zur Wurfabnahme beim TA (Original/e)

d)  Ahnentafel der Hündin (Original)

e)  Ahnentafel des Deckrüden (Kopie)

f)   Zuchttauglichkeitsnachweis der Elterntiere (Kopie)

g)  Untersuchungsnachweise der Elterntiere (Kopie)


9.  Namensgebung

            Die Namensgebung erfolgt im alphabetischen Rhythmus und muss entsprechend eingehalten werden.

                     

10. Welpen

a)  Die Abgabe der Welpen erfolgt frühestens ab der 9. Lebenswoche.

b)  Alle Welpen müssen vor der Abgabe 3-fach entwurmt, sowie 4-fach geimpft und gechippt sein.

c)  Jegliche Verkäufe an Hundehändler führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

 

11. Zuchtmiete einer Hündin

              Definition: Unter Zuchtmiete versteht man das Ver- bzw. Anmieten einer zur Zucht zugelassenen Hündin                    durch einen Züchter. Dies bedeutet, die Hündin befindet sich nicht im Besitz des Züchters, noch ist er                              Halter der Hündin, die er in seinem Zwinger zur Zucht einsetzen will. Maßgeblich ist, dass die gemietete                        Hündin nicht am Zuchtort (Adresse des Züchters, der den Wurf bei der Zuchtbuchstelle meldet)                                        beheimatet ist. Das bedeutet auch, wenn sich ein Züchter bei Abgabe eines Hundes die Zuchtrechte                                vertraglich gesichert hat, nimmt er diesen Hund in Zuchtmiete!


a)  Ver- bzw. Anmieten einer Hündin zur Zucht ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss vom Vorstand          genehmigt werden. Die Verwendung einer Hündin in Zuchtmiete darf nur nach Vorliegen der                                Genehmigung erfolgen.

b)  Hierzu ist vom Züchter ein entsprechender, schriftlicher Antrag mindestens drei Monate vor Beginn                der geplanten züchterischen Tätigkeit an den Zuchtwart zu richten.

c)  Die Hündin muss spätestens vier Wochen ab Decktag und mindestens bis zur Wurfabnahme in der                    Zuchtstätte des Mieters/Züchters gehalten werden. 

d)  Das Halten der Hündin in der Zuchtanlage des Mieters/Züchters kann vom Zuchtwart kontrolliert                     werden. Die Kosten der Kontrolle trägt der Zuchtstätten-Eigentümer.

 

12. Allgemeines

a)  Die eingetragenen Züchter des FIPSC e. V. sind verpflichtet, alle Welpen und somit jeden Wurf in das              Zuchtbuch des FIPSC e. V. eintragen zu lassen.

b)  Die Züchter sind verpflichtet für ihre Zuchthunde DNA-Profile erstellen zu lassen. Die Kosten trägt der        Züchter. Der DNA-Test wird von der Zuchtbuchstelle in der AT eingetragen.

c)  Den eingetragenen Züchtern des FIPSC e. V. wird auf der Vereinshomepage ein Züchterbereich mit                  Passwortschutz für Informationen zum Zuchtgeschehen zur Verfügung gestellt. Sie verpflichten sich,              vereinsinterne Informationen zum Zuchtgeschehen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte                        weiterzugeben.

 

13. Aufzuchtbedingungen

a)  Zuchthunde unter 45 cm dürfen nicht in Zwingeranlagen, Anbindehaltung oder Stallungen gehalten                werden.

b)  Die Aufzucht der Welpen muss in den ersten 4 Wochen im Haus oder Wohnung erfolgen.

c)  Danach ist für sie ein Auslauf (Welpenspielplatz) im Haus und tagsüber im Freien erforderlich.

d)  Der Mutterhündin muss genügend Platz und Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von              den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste                        dienen.

   

14. Verstöße gegen die Zuchtordnung

              Falsche oder unwahre Angaben, unseriöse Verkaufsmethoden und nicht artgerechte Haltung   der                                    Zuchthunde werden durch Verwarnung mit einer zeitweisen / totalen Zuchtsperre oder Vereinsausschluss                geahndet.

              Nach Bekanntwerden eines Verstoßes wird eine außerordentliche Sitzung vom Zuchtwart einberufen.                          Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist dem Züchter in Kopie zuzuführen. Der                          Züchter kann binnen 14 Tagen Einspruch erheben.

              Der Zuchtwart und sein Gremium haben folgende Möglichkeiten der Ahndung von Verstößen gegen die                        Zuchtordnung:

 

1.  Schriftliche Ermahnung

2. Geldbußen

3. Verweigerung der Eintragung von Welpen

4.  Verhängen einer zeitlichen Sperre

5. Verhängen des Zuchtverbotes auf Lebenszeit

6.  Geldstrafen nach schriftlichen Ermahnungen von 100,00 EUR bis 250,00 EUR

 

15. Zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen folgende Verstöße:

a)  Unseriöse Verkaufsmethoden

b)  Nicht artgerechte Haltung (Keller, Garage, Käfighaltung, ausschließliche Zwinger- und Anbindehaltung,        sowie Aufzucht in Stallungen)

c)  Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die aktuelle Tierschutz-Hundeverordnung

 

16. Umgang mit dem Zuchtverein und deren Mitgliedern

              Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich dem Zuchtverein und dessen Mitgliedern gegenüber loyal                verhalten. Öffentliches Maßregeln in Internet-Portalen oder sonstigen Medien ist unerwünscht und führt                  zum Ausschluss aus dem Zuchtverein, da dies dem Ansehen der Zucht und des Vereins schadet.

              Bei Unstimmigkeiten oder Fehlverhalten zwischen Vereinsmitgliedern, unabhängig von Rang und Stand der                jeweiligen Personen, ist die Vorstandschaft zu unterrichten, welche sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten                     um Klärung bemühen wird. Sollte keine Lösung gefunden werden, wird empfohlen, eine Schlichtungsstelle                   aufzusuchen.

 

Diese Zuchtordnung dient als Grundlage und Wegweiser für optimale, artgerechte und korrekte Schnauzerzucht.

Das Zuchtziel des FIPSC e. V. ist Schnauzer in ihren bekannten und bereits anerkannten Farben, sowie die bereits von 1929-1933 beim PSK eingetragenen gescheckten Schnauzer, als anerkannten American Schnauzer nach dem Rassestandard und der Zuchtordnung des FIPSC e.V. zu züchten.
Oberstes Gebot ist, die Hundezucht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbaren. Diese Zuchtordnung ist für alle Mitglieder und Züchter einzuhalten.

Was ist korrektes Züchten? Die Motivation des Züchtens muss sein, die Eigenschaften des Schnauzers zu erhalten und zu verbessern, Mängel zu erkennen und durch sorgsame Auswahl der Elterntiere und gezielte Verpaarung gegen zu steuern. Züchter sind Personen die einen eingetragenen Zwinger, eine Zuchthündin oder einen Deckrüden besitzen. Sie tragen die volle Verantwortung für das Zuchtergebnis. Der FIPSC e.V. erwartet von seinen Züchtern, mit bestem Wissen und Gewissen an geplante Zuchtvorgänge heran zu gehen.


(geänderte Fassung - Stand: 03/2023)

zurück zur Seite Verein
Share by: