Diese Zuchtordnung dient als Grundlage und Wegweiser für optimale, artgerechte und korrekte Zucht der American Schnauzer. Das Zuchtziel des FIPSC e. V. ist, Schnauzer in ihren bekannten und bereits anerkannten Farben, sowie die bereits von 1929-1933 beim PSK eingetragenen gescheckten Schnauzer, als anerkannte American Schnauzer nach dem Rassestandard und der Zuchtordnung des FIPSC e. V. zu züchten.
Oberstes Gebot ist, die Hundezucht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbaren. Diese Zuchtordnung ist von allen Mitgliedern und Züchtern einzuhalten.
Was ist korrektes Züchten? Die Motivation des Züchtens muss sein, die Eigenschaften des Schnauzers zu erhalten und zu verbessern, Mängel zu erkennen und durch sorgsame Auswahl der Elterntiere und gezielte Verpaarung gegenzusteuern. Züchter sind Personen, die einen eingetragenen Zwinger haben. Sie tragen die volle Verantwortung für das Zuchtergebnis. Der FIPSC e. V. erwartet von seinen Züchtern mit bestem Wissen und Gewissen an geplante Zuchtvorgänge heranzugehen.
a) Beide Elterntiere weisen eine anerkannte Ahnentafel nach.
b) Beide Elterntiere sind im Besitz einer bestandenen Zuchttauglichkeitsprüfung, abgenommen durch einen Zuchtwart. Im Ausnahmefall, soweit im weiteren Umkreis kein Zuchtwart vorhanden ist, kann der ZW eine Genehmigung für einen Tierarzt geben. Die Zuchtzulassung muss vor dem Deckakt erfolgt sein.
c) Beide Elterntiere müssen auf Patella untersucht sein. Kein Hinweis auf Patellaluxation sowie Grad 1 sind zur Zucht zugelassen. Grad 1 darf nur mit Grad 0 verpaart werden.
Mindestalter für die Untersuchung: 12 Monate
d) Für alle Zuchttiere muss vor Verpaarung ein DNA-Profil vorliegen.
e) Für alle Zuchttiere muss ab einem Alter von 2 Jahren ein Augentest auf erbliche Augenkrankheiten (ECVO-Test) gemacht werden. Es reicht ein Test von einem Tierarzt, der die Untersuchung machen kann und unser Formular für die Augenuntersuchung. Eine Untersuchung von einem Augenspezialisten und das offizielle ECVO-Formular ist nicht notwendig.
f) Die Hündin darf frühestens mit 12 Monaten gedeckt werden.
g) Eine Vollzahnigkeit (42 Zähne) wird angestrebt. In der Aufbauzucht ist jedoch vorübergehend ein Fehlen von bis zu vier Zähnen erlaubt. Eine Verpaarung, bei denen beide Elterntiere einen Zahnfehler aufweisen, darf nur mit Genehmigung des Zuchtwartes vorgenommen werden.
a) Ab dem 8. Lebensjahr sind Hündinnen nicht mehr für die Zucht zugelassen. Bei sehr wenigen Würfen und einem sehr guten Allgemeinzustand der Hündin kann auf Antrag eine Sondergenehmigung erteilt werden.
b) Bei Toy Schnauzern (25 bis 30 cm) ist ein Mindestgewicht von 3 kg Voraussetzung für die Zucht. Für T-Cup Schnauzer (unter 25 cm) gilt ein Zuchtverbot.
c) Hündinnen dürfen einmal im Jahr oder 2-mal in 24 Monaten belegt werden. Ausschlaggebend ist der Wurftag.
d) Hündinnen dürfen nach dem 2. Kaiserschnitt nicht mehr belegt werden.
a) Der Zwingerantrag eines Züchters (dies kann nur eine Person oder Zwingergemeinschaft sein) muss vor dem ersten Deckakt vom FIPSC e. V. eingetragen und bestätigt sein.
b) Im Antrag auf Zwingerschutz müssen 3 verschiedene Zwingernamen aufgeführt sein. Sollte der Wunschname bereits belegt sein, wird einer der folgenden Namen geschützt.
Für die Eintragung des Zwingerschutzes muss vorher eine Zuchtstättenabnahme vom Zuchtwart erfolgt sein. Ein Nachweis, dass Kenntnisse bezüglich Deckakt, Geburt und Welpenaufzucht vorhanden sind, ist erforderlich.
a) Jeder Züchter verpflichtet sich bereits mit seiner Unterschrift als Mitglied im FIPSC e. V., seinen Zwinger jederzeit besichtigen zu lassen. Jeder Züchter hat den Anordnungen des Zuchtwartes Folge zu leisten.
b) Sondergenehmigungen für das Zwinger- und Zuchtgeschehen können nur vom Vorstand erteilt werden. Bei Verstößen tritt das beschlussfähige Gremium zusammen.
a) Jede Verpaarung muss innerhalb von 7 Tagen der Zuchtbuchstelle per Deckschein und dem zuständigen Zuchtwart mitgeteilt werden.
b) Bleibt eine Hündin leer, so ist die Zuchtbuchstelle umgehend zu informieren. Der nächste Deckakt ist für diese Hündin kostenfrei.
a) Geborene Würfe müssen innerhalb von 7 Tagen der Zuchtbuchstelle per Wurfmeldung und dem zuständigen Zuchtwart mitgeteilt werden.
b) Bei Züchtern wird nach Ermessen des Zuchtwartes der Wurf in der ersten Lebenswoche und zwischen der 8.-12. Woche abgenommen. Auch bei der Abnahme durch einen ZW muss der TA die Wurfabnahme für das Impfen und Chippen unterzeichnen.
c) Mit Genehmigung des ZW kann die Wurfabnahme von einem Tierarzt erfolgen (Formular: Beiblatt zur Wurfabnahme beim TA). Das Wurfabnahmeprotokoll und das Beiblatt müssen spätestens Ende der 12. Woche der Zuchtbuchstelle vorliegen.
d) Wurfabnahmen, die nicht von einem Zuchtwart und/oder Tierarzt unterzeichnet sind, werden nicht bearbeitet.
e) Liegen der Zuchtbuchstelle nicht alle erforderlichen Dokumente für eine Wurfeintragung vor, erfolgt keine Ausstellung der Ahnentafeln.
a) Deckschein des FIPSC e.V. (Original)
b) Wurfmeldung des FIPSC e.V. (Original)
c) Wurfabnahme durch den ZW des FIPSC e.V. und bei Genehmigung der Wurfabnahme durch den TA zusätzlich das Beiblatt zur Wurfabnahme beim TA (Original/e)
d) Ahnentafel der Hündin (Original)
e) Ahnentafel des Deckrüden (Kopie)
f) Zuchttauglichkeitsnachweis der Elterntiere (Kopie)
g) Untersuchungsnachweise der Elterntiere (Kopie)
Die Namensgebung erfolgt im alphabetischen Rhythmus und muss entsprechend eingehalten werden.
a) Die Abgabe der Welpen erfolgt frühestens ab der 9. Lebenswoche.
b) Alle Welpen müssen vor der Abgabe 3-fach entwurmt, sowie 4-fach geimpft und gechippt sein.
c) Jegliche Verkäufe an Hundehändler führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
Definition: Unter Zuchtmiete versteht man das Ver- bzw. Anmieten einer zur Zucht zugelassenen Hündin durch einen Züchter. Dies bedeutet, die Hündin befindet sich nicht im Besitz des Züchters, noch ist er Halter der Hündin, die er in seinem Zwinger zur Zucht einsetzen will. Maßgeblich ist, dass die gemietete Hündin nicht am Zuchtort (Adresse des Züchters, der den Wurf bei der Zuchtbuchstelle meldet) beheimatet ist. Das bedeutet auch, wenn sich ein Züchter bei Abgabe eines Hundes die Zuchtrechte vertraglich gesichert hat, nimmt er diesen Hund in Zuchtmiete!
a) Ver- bzw. Anmieten einer Hündin zur Zucht ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss vom Vorstand genehmigt werden. Die Verwendung einer Hündin in Zuchtmiete darf nur nach Vorliegen der Genehmigung erfolgen.
b) Hierzu ist vom Züchter ein entsprechender, schriftlicher Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten züchterischen Tätigkeit an den Zuchtwart zu richten.
c) Die Hündin muss spätestens vier Wochen ab Decktag und mindestens bis zur Wurfabnahme in der Zuchtstätte des Mieters/Züchters gehalten werden.
d) Das Halten der Hündin in der Zuchtanlage des Mieters/Züchters kann vom Zuchtwart kontrolliert werden. Die Kosten der Kontrolle trägt der Zuchtstätten-Eigentümer.
a) Die eingetragenen Züchter des FIPSC e. V. sind verpflichtet, alle Welpen und somit jeden Wurf in das Zuchtbuch des FIPSC e. V. eintragen zu lassen.
b) Die Züchter sind verpflichtet für ihre Zuchthunde DNA-Profile erstellen zu lassen. Die Kosten trägt der Züchter. Der DNA-Test wird von der Zuchtbuchstelle in der AT eingetragen.
c) Den eingetragenen Züchtern des FIPSC e. V. wird auf der Vereinshomepage ein Züchterbereich mit Passwortschutz für Informationen zum Zuchtgeschehen zur Verfügung gestellt. Sie verpflichten sich, vereinsinterne Informationen zum Zuchtgeschehen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
a) Zuchthunde unter 45 cm dürfen nicht in Zwingeranlagen, Anbindehaltung oder Stallungen gehalten werden.
b) Die Aufzucht der Welpen muss in den ersten 4 Wochen im Haus oder Wohnung erfolgen.
c) Danach ist für sie ein Auslauf (Welpenspielplatz) im Haus und tagsüber im Freien erforderlich.
d) Der Mutterhündin muss genügend Platz und Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.
Falsche oder unwahre Angaben, unseriöse Verkaufsmethoden und nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde werden durch Verwarnung mit einer zeitweisen / totalen Zuchtsperre oder Vereinsausschluss geahndet.
Nach Bekanntwerden eines Verstoßes wird eine außerordentliche Sitzung vom Zuchtwart einberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist dem Züchter in Kopie zuzuführen. Der Züchter kann binnen 14 Tagen Einspruch erheben.
Der Zuchtwart und sein Gremium haben folgende Möglichkeiten der Ahndung von Verstößen gegen die Zuchtordnung:
1. Schriftliche Ermahnung
2. Geldbußen
3. Verweigerung der Eintragung von Welpen
4. Verhängen einer zeitlichen Sperre
5. Verhängen des Zuchtverbotes auf Lebenszeit
6. Geldstrafen nach schriftlichen Ermahnungen von 100,00 EUR bis 250,00 EUR
a) Unseriöse Verkaufsmethoden
b) Nicht artgerechte Haltung (Keller, Garage, Käfighaltung, ausschließliche Zwinger- und Anbindehaltung, sowie Aufzucht in Stallungen)
c) Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die aktuelle Tierschutz-Hundeverordnung
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich dem Zuchtverein und dessen Mitgliedern gegenüber loyal verhalten. Öffentliches Maßregeln in Internet-Portalen oder sonstigen Medien ist unerwünscht und führt zum Ausschluss aus dem Zuchtverein, da dies dem Ansehen der Zucht und des Vereins schadet.
Bei Unstimmigkeiten oder Fehlverhalten zwischen Vereinsmitgliedern, unabhängig von Rang und Stand der jeweiligen Personen, ist die Vorstandschaft zu unterrichten, welche sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um Klärung bemühen wird. Sollte keine Lösung gefunden werden, wird empfohlen, eine Schlichtungsstelle aufzusuchen.
Diese Zuchtordnung dient als Grundlage und Wegweiser für optimale, artgerechte und korrekte Schnauzerzucht.
Das Zuchtziel des FIPSC e. V. ist Schnauzer in ihren bekannten und bereits anerkannten Farben, sowie die bereits von 1929-1933 beim PSK eingetragenen gescheckten Schnauzer, als anerkannten American Schnauzer nach dem Rassestandard und der Zuchtordnung des FIPSC e.V. zu züchten.
Oberstes Gebot ist, die Hundezucht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbaren. Diese Zuchtordnung ist für alle Mitglieder und Züchter einzuhalten.
Was ist korrektes Züchten? Die Motivation des Züchtens muss sein, die Eigenschaften des Schnauzers zu erhalten und zu verbessern, Mängel zu erkennen und durch sorgsame Auswahl der Elterntiere und gezielte Verpaarung gegen zu steuern. Züchter sind Personen die einen eingetragenen Zwinger, eine Zuchthündin oder einen Deckrüden besitzen. Sie tragen die volle Verantwortung für das Zuchtergebnis. Der FIPSC e.V. erwartet von seinen Züchtern, mit bestem Wissen und Gewissen an geplante Zuchtvorgänge heran zu gehen.
(geänderte Fassung - Stand: 03/2023)
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